Der Projektleiter (Bauherr) hat:
einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen; die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bauherrn; der Bauherr schließt mit Planungskoordinator und Baustellenkoordinator Werkverträge ab, in denen die Bedingungen für die Leistungserbringung geregelt werden.
Der Projektleiter hat dafür zu sorgen, dass die Allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes berücksichtigt werden;
Die erstellte Vorankündigung im Sinne BauKG an das Arbeitsamt zu übermitteln und sichtbar auf der Baustelle auszuhängen; (die Vorankündigung ist zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder wenn der Umfang der Baustelle 500 Personentage übersteigt);
Dafür zu sorgen, dass – vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Fortschritt der Arbeiten oder bei Änderungen unverzüglich angepasst wird, die betroffenen Arbeitgeber, Präventivfachkräfte und auf der Baustelle tätige Selbst ständige Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben; gilt für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß oben lit. b) erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind);
Dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend angepasst und auf Dauer des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt wird. (Die Unterlage für spätere Arbeiten hat die für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutenden Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten, wie z.B. Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind.)
Planungskoordination:
Die Aufgabe des Planungskoordinators ist es, die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren. Weiters arbeitet er einen Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan aus und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammen. Er achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vom Bauherrn bzw. Projektleiter – durch Aufnahme in die Ausschreibung – berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung werden die ausführenden Unternehmen vertraglich verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis umzusetzen.
Baustellenkoordination:
Der Baustellenkoordinator hat sich um folgendes zu kümmern: firmenübergreifenden Belange– alle gemeinsamen, mehreren Unternehmen dienenden Einrichtungen. Der Baukoordinator hat auf eine mögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen zu achten. Außerdem, dass der SiGePlan umgesetzt und gegebenenfalls angepasst wird. Über diese Koordinierungspflichten und Hilfestellungen hinaus hat der Baustellenkoordinator gegenüber den ausführenden Unternehmen Kontrollpflichten: Durch entsprechend häufige, auf die Gefahrensituationen der Baustelle abgestimmte Baustellenüberprüfungen hat er darauf zu achten, dass die ausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung auch anwenden.
Achtung keine Missverständnisse!
Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht, es sei denn, der Bauherr hat ihnen dieses Recht eingeräumt und die ausführenden Unternehmen haben dies mit dem Bauvertrag unterschrieben. Außerdem ist er kein Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firmen auf Einhaltung der Gesetze überprüft!