Planung & Baustellenkoordination

Das Baustellenkoordinationsgesetz BauKG

Baustellenkoordinationsgesetz!

Auf Baustellen ist das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden doppelt so hoch wie im Durchschnitt; bei tödlichen Unfällen ist das Risiko dreimal so hoch. Ein wesentlicher Grund dafür sind organisatorische Mängel bei der sicherheitstechnischen Abwicklung der Baustelle. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat die Aufgabe/das Ziel, das Unfallrisiko und die hohen Belastungen der Bauarbeiter durch eine geordnete Sicherheitskoordination mit den darin vorgesehenen Maßnahmen (Bestellung von Koordinatoren, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes – SiGe-Plans – sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten) herabzusetzen. Professionelle Baustellen- und Planungskoordination führt neben dem verbesserten ArbeitnehmerInnenschutz zur Qualitätssteigerung, exakteren Einhaltung der Bauzeiten und genaueren Termin- und Finanzplanung durch das perfekte Zusammenspiel der Planenden und Bauausführenden. Sicherheit darf kein Wettbewerbselement sein! (Inhalt AUVA, Baukoordination Leitlinie für Bauherrn).

Lt. BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) ist jeder Bauherr verpflichtet einen Baustellenkoordinator einzusetzen, welcher zwischen den ausführenden Unternehmen vermittelt und die Grundsätze der Gefahrenverhütung auf der Baustelle sicherstellt.

Planungskoordination: 

Die Aufgabe des Planungskoordinators ist es, die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren. Weiters arbeitet er einen Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan aus und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammen. Er achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vom Bauherrn bzw. Projektleiter – durch Aufnahme in die Ausschreibung – berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung werden die ausführenden Unternehmen vertraglich verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis umzusetzen.

Baustellenkoordination: 

Der Baustellenkoordinator hat sich um folgendes zu kümmern: firmenübergreifenden Belange– alle gemeinsamen, mehreren Unternehmen  dienenden Einrichtungen. Der Baukoordinator hat auf eine mögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen zu achten. Außerdem, dass der SiGePlan umgesetzt und gegebenenfalls angepasst wird. Über diese Koordinierungspflichten und Hilfestellungen hinaus hat der Baustellenkoordinator gegenüber den ausführenden Unternehmen Kontrollpflichten: Durch entsprechend häufige, auf die Gefahrensituationen der Baustelle abgestimmte Baustellenüberprüfungen hat er darauf zu achten, dass die ausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung auch anwenden.

Achtung keine Missverständnisse!

Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht, es sei denn, der Bauherr hat ihnen dieses Recht eingeräumt und die ausführenden Unternehmen haben dies mit dem Bauvertrag unterschrieben. Außerdem ist er kein Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firmen auf Einhaltung der Gesetze überprüft!

Leistungsbild Planungskoordinator :

  • Der Planungskoordinator hat die im BauKG dem Planungskoordinator auferlegten und die nachstehend bezeichneten Pflichten zu erfüllen:

  • Koordination der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß(Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl in der jeweils geltenden Fassung) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes.

  • Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (soweit ein solcher auszuarbeiten ist).

  • Überwachung, ob der Bauherr und Projektleiter den Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plan berücksichtigen.

  • Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß BauKG.

  • Überwachung, dass Bauherr oder Projektleiter die Unterlage gemäß BauKG berücksichtigen.

  • 2. Der Planungskoordinator hat darüber hinaus, soweit gemäß BauKG erforderlich, die Vorankündigung zu erstellen, dem Bauherrn bzw. dem von Bauherrn eingesetzten Projektleiter zu übergeben, sodass dieser dann die Vorankündigung dem Arbeitsinspektorat übermitteln kann.

Leistungsbild Baukoordinator :

  • Die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten.

  • Die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren sowie:die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden, die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden. Die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen (auf der Baustelle tätige Personen, die weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden, wenn dies zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist.

  • Die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutze der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige einzubeziehen.

  • Für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen, Zu überwachen, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle öffentlich ausgehängt ist und daß die Arbeitgeber jederzeit Einsicht in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und der eingetretenen Änderungen anzupassen.

  • Die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten. Die Unterlage für spätere Arbeiten im Sinne des BauKG dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend anzupassen und mit Abschluss der Arbeiten dem Bauherrn, dem Planungs- Koordinator und dem Projektleiter zu übermitteln.

  • Soweit erforderlich die Vorankündigung bei Änderungen anzupassen, die angepasste Vorankündigung dem Bauherrn bzw. dem vom Bauherrn eingesetzten Projektleiter zu übergeben, sodass dieser die angepasste Vorankündigung dem Arbeitsinspektorat über- mitteln kann.

  • Zu überwachen, dass die Vorankündigung bzw. die angepasste Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt ist.

  • Der Baustellenkoordinator hat die Baustelle regelmäßig zu begehen und bei festgestellten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die zuständigen Arbeitgeber zu verständigen und den Bauherrn und den Projektleiter zu informieren. Die Baustellen-Koordinator hat das Arbeitsinspektorat zu verständigen, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, wenn er erfolglos eine Beseitigung der Missstände verlangt hat.

Der Projektleiter hat :

  • einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase

  • zu bestellen; die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bauherrn; der Bauherr schließt mit Planungskoordinator und Baustellenkoordinator Werkverträge ab, in denen die Bedingungen für die Leistungserbringung geregelt werden.

  • Der Projektleiter hat dafür zu sorgen, dass die Allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes berücksichtigt werden;

  • Die erstellte Vorankündigung im Sinne BauKG an das Arbeitsamt zu übermitteln und sichtbar auf der Baustelle auszuhängen; (die Vorankündigung ist zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder wenn der Umfang der Baustelle 500 Personentage übersteigt);
    Dafür zu sorgen, dass - vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Fortschritt der Arbeiten oder bei Änderungen unverzüglich angepasst wird, die betroffenen Arbeitgeber, Präventivfachkräfte und auf der Baustelle tätige Selbst ständige Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben; gilt für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß oben lit. b) erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind);

  • Dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend angepasst und auf Dauer des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt wird. (Die Unterlage für spätere Arbeiten hat die für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutenden Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten, wie z.B. Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind.)

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