Baustellenkoordinationsgesetz!
Auf Baustellen ist das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden doppelt so hoch wie im Durchschnitt; bei tödlichen Unfällen ist das Risiko dreimal so hoch. Ein wesentlicher Grund dafür sind organisatorische Mängel bei der sicherheitstechnischen Abwicklung der Baustelle. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat die Aufgabe/das Ziel, das Unfallrisiko und die hohen Belastungen der Bauarbeiter durch eine geordnete Sicherheitskoordination mit den darin vorgesehenen Maßnahmen (Bestellung von Koordinatoren, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes – SiGe-Plans – sowie einer Unterlage für spätere Arbeiten) herabzusetzen. Professionelle Baustellen- und Planungskoordination führt neben dem verbesserten ArbeitnehmerInnenschutz zur Qualitätssteigerung, exakteren Einhaltung der Bauzeiten und genaueren Termin- und Finanzplanung durch das perfekte Zusammenspiel der Planenden und Bauausführenden. Sicherheit darf kein Wettbewerbselement sein! (Inhalt AUVA, Baukoordination Leitlinie für Bauherrn).
Lt. BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) ist jeder Bauherr verpflichtet einen Baustellenkoordinator einzusetzen, welcher zwischen den ausführenden Unternehmen vermittelt und die Grundsätze der Gefahrenverhütung auf der Baustelle sicherstellt.
Planungskoordination:
Die Aufgabe des Planungskoordinators ist es, die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren. Weiters arbeitet er einen Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan aus und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammen. Er achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vom Bauherrn bzw. Projektleiter – durch Aufnahme in die Ausschreibung – berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung werden die ausführenden Unternehmen vertraglich verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis umzusetzen.
Baustellenkoordination:
Der Baustellenkoordinator hat sich um folgendes zu kümmern: firmenübergreifenden Belange– alle gemeinsamen, mehreren Unternehmen dienenden Einrichtungen. Der Baukoordinator hat auf eine mögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen zu achten. Außerdem, dass der SiGePlan umgesetzt und gegebenenfalls angepasst wird. Über diese Koordinierungspflichten und Hilfestellungen hinaus hat der Baustellenkoordinator gegenüber den ausführenden Unternehmen Kontrollpflichten: Durch entsprechend häufige, auf die Gefahrensituationen der Baustelle abgestimmte Baustellenüberprüfungen hat er darauf zu achten, dass die ausführenden Unternehmen die Grundsätze der Gefahrenverhütung auch anwenden.
Achtung keine Missverständnisse!
Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht, es sei denn, der Bauherr hat ihnen dieses Recht eingeräumt und die ausführenden Unternehmen haben dies mit dem Bauvertrag unterschrieben. Außerdem ist er kein Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firmen auf Einhaltung der Gesetze überprüft!