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Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten BauKG
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Dieses Bundesgesetz gilt für alles Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.